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1.
Zweck, Name und Sitz


2.
Bekenntnis


3.
Zielsetzung


4.
Mitglieder


5.
Gemeinnützigkeit


6.
Freundeskreis / Förderverein


7.
Organe


8.
Mitgliederversammlung


9.
Vorstand


10.
Ausschüsse


11.
Kuratorium


12.
Auflösung des Vereins


Satzung des Schulträgers

in der am 31. Oktober 1996 beschlossenen Fassung

1. Zweck, Name und Sitz

Der Verein "Freie Christliche Bekenntnisschule Hamburg e.V." (Verein) wurde am 10. Februar 1986 mit Sitz in Hamburg gegründet. Zweck des Vereins ist die Gründung und der Betrieb christlicher Bekenntnisschulen (Schulen) in Hamburg. Der Verein wurde am 29. Mai 1986 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter VR 10991 eingetragen.

2. Bekenntnis

2.1 Schulstruktur

Schulen des Vereins sind private evangelische Schulen in freier Trägerschaft auf biblischer Basis als Volksschule im Sinne des Grundgesetzes (siehe Anlage 1) und als Ersatzschule im Sinne des Privatschulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Bekenntnis der Schulen ist evangelikal. Glaubensgrundlage ist allein die Heilige Schrift, Glaubenszeugnisse sind das Apostolische Glaubensbekenntnis (siehe Anlage 2) und die Grundsatzerklärung der Evangelischen Allianz von 1846 (siehe Anlage 3).

2.2 Bezeichnung

Die Schulen werden die Bezeichnung "August-Hermann-Francke-Schule" (AHFS) führen und sich um die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Bekenntnisschulen bemühen. Sie arbeiten insbesondere mit Gemeinden zusammen, die sich hinter die Arbeit der AHFS gestellt haben.

3. Zielsetzung

3.1 Christliche Grundkonzeption

Im Unterschied zu allen in erster Linie am Menschen ausgerichteten humanistischen, "christlich"-liberalen, sozialistischen und esoterischen Konzepten der Persönlichkeitsbildung zielt die AHFS an erster Stelle auf die Herstellung einer ewigen persönlichen Beziehung jedes ihr anvertrauten jungen Menschen zu dem allmächtigen dreieinigen Gott, der Himmel und Erde gemacht hat. Erziehung, Bildung und wissenschaftliche Arbeit werden bestimmt von der biblischen Offenbarung Gottes, denn die AHFS erzieht im Namen christlicher Eltern "in der Zucht und Ermahnung des Herrn" (Epheser 6,4). Dem jungen Menschen wird die Versöhnung mit Gott, seinem Schöpfer, durch Jesus Christus angeboten, auch als Voraussetzung für eine gesunde Beziehung zu Menschen, Dingen und Lebensumständen. Die Wissensvermittlung wird von möglichst paralleler Werteerziehung im Namen der Eltern begleitet.

3.2 Organisation

Die Arbeit einer AHFS soll alle Bildungsbereiche vom Spielkreis/Kindergarten über Vorschulerziehung, Elementarbereich, Primarbereich, Beobachtungsstufenbereich, Sekundarbereich I und II bis zur Erwachsenenbildung umfassen. Zu diesem Zweck errichtet und betreibt der Verein AHFS als Grundschulen (mit Einrichtungen für Vorschulkinder), Gesamtschulen und dreigliedrige Schulen d.h. Hauptschule, Realschule und Gymnasium (mit Einrichtungen für die christliche Erwachsenenbildung).
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder.

4. Mitglieder

4.1 Voraussetzungen

Die Mitglieder des Vereins (und des Lehrerkollegiums) sind aktive Glieder lebendiger Gemeinden aus Kirchen, Freikirchen und Gemeinschaften, die nach dem Zeugnis ihrer Gemeinde zu diesem Dienst von Gott berufen sind. Sie erfüllen die biblischen Anforderungen für Diakone (Apg. 6,3, Röm. 16,1 und 1.Tim 3, 8-12, siehe Anlage 4), leben und lehren als wiedergeborene Christen unter der Herrschaft ihres Herrn Jesus Christus und wollen sich seinem Willen in allen Dingen unterstellen.

4.2 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird nicht begründet.

4.3 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder tragen nach Kräften zur Durchführung von Beschlüssen bei und verpflichten sich zum persönlichen Einsatz für den Vereinszweck. Sie zahlen einen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

4.4 Ausscheiden

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er muß unter Angabe von Gründen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem die Mitteilung zugeht. Ein Mitglied, das den Grundlagen und Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt oder andere wesentliche Pflichten vernachlässigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen die Rechte des Mitglieds.

5. Gemeinnützigkeit

5.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetzgebung. Für seine Zwecke gemäß Ziffern 1. bis 3. kann er Rücklagen bilden, Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen erwerben, Arbeitnehmer beschäftigen und Rechtsgeschäfte tätigen, jedoch ist eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen. Die Kosten der AHFS werden durch Schulgeld, Spenden und staatliche Finanzhilfen gedeckt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Freundeskreis/Förderverein

Zur Förderung einer AHFS besteht ein Förderverein oder Freundeskreis, dem natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen angehören können. Er richtet seine Empfehlungen an den Vorstand des Vereins. Er wird in angemessener Weise über die Arbeit der Schule unterrichtet.

7. Organe

Der Verein besteht aus folgenden Organen: Mitgliederversammlung (8.), Vorstand (9.), Ausschüsse (10.), Kuratorium (11.).

8. Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden mindesten zweimal jährlich im Frühjahr und im Herbst schriftlich unter Angabe der zur Beschlußfassung vorgesehenen Gegenstände mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, außerdem, wenn der Vorstand oder mindestens 30 % der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere zur Beschlußfassung vorgesehenen Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen; ausgenommen sind Satzungsänderungen und der Auflösungsbeschluß.

8.2 Die Mitgliederversammlung nimmt die Halbjahresberichte des ersten Vorsitzenden und im Frühjahr den Jahresbericht des Rechnungsführers und der Kassenprüfer für das Vorjahr entgegen, bestellt und entlastet den Vorstand und den Rechnungsführer, genehmigt im Herbst den Haushalt für das Folgejahr, wacht über die Einhaltung der Zielsetzung von Verein und AHFS, beschließt über Projekte, entscheidet endgültig über Mitgliederausschlüsse nach Beschwerde und setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest. Beschlußfassungen sind in der Regel nicht geheim, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und von ihm und dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet.

9. Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus 4 bis 12 Mitgliedern. Er wird auf vier Jahre bestellt, erstmals jedoch die Hälfte seiner Mitglieder auf zwei Jahre. Nach jeweils zwei Jahren wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu bestellt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, soll ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit nachbestellt werden.

9.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand nach Paragraph 26 BGB. Ein Vorsitzender vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Erster und zweiter Vorsitzender vertreten sich gegenseitig, ebenso vertreten sich Schriftführer und Schatzmeister.

9.3 Der Vorstand leitet den Verein, beruft hauptamtliche und nebenamtliche Mitarbeiter und erläßt die Geschäfts- und Dienstordnungen für die AHFS.

9.4 Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zur Beschlußfassung vorgesehenen Gegenstände mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, außerdem, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.

9.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Für die Aufnahme neuer Mitglieder ist Einstimmigkeit erforderlich.

9.6 Der Vorstand beschließt über Projekte bis zu DM 50.000 im Einzelfall, jedoch nicht über mehr als DM 100.000 je Halbjahr. Über größere Projekte beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelprojekte bis zu DM 10.000 Einzelwert kann der Vorstand an einen hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter delegieren. Delegationen von mehr als DM 25.000 je Halbjahr bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

10. Ausschüsse

10.1 Neben den ständigen Ausschüssen für Recht, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit und Schulbetrieb werden bei Bedarf Ausschüsse für zeitlich begrenzte Aufgaben bestellt. Die Ausschüsse bestehen aus Vereinsmitgliedern und ggfs. Fachleuten, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung berufen sind. Sie bereiten Entscheidungen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vor. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Leiter und den Schriftführer.

10.2 Der Rechtsausschuß macht Vorschläge für die Realisierung staatlicher Anforderungen und Anregungen des Kuratoriums. Er ist zuständig für die Abfassung von Satzungen, Ordnungen, Verträgen und anderen Texten von grundsätzlicher oder rechtlicher Bedeutung.

10.3 Der Finanzausschuß überwacht die Planung und Durchführung des Haushalts und plant die Finanzierung von Projekten. Der Schatzmeister ist Mitglied des Ausschusses.

10.4 Der Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit macht Eltern, Gemeinden und die Öffentlichkeit mit den Zielen, Möglichkeiten und den Bedürfnissen der Schule vertraut durch Informationsmaterial, Veranstaltungen, Medien und persönliche Kontakte.

10.5 Der Schulbetriebsausschuß bereitet die Anstellung von Lehrern und anderen Mitarbeitern vor, macht Vorschläge für die Realisierung pädagogischer Anforderungen/Entwicklungen/Anregungen und bei Bedarf für die Lösung von Konflikten an der AHFS. Er pflegt die Beziehungen zu Eltern- und Schülervertretungen. Der Schulleiter ist Mitglied des Ausschusses.

11. Kuratorium

Das Kuratorium des Vereins besteht aus etwa fünf Personen, von denen nach ihrer Lebenserfahrung und geistlichen Reife nützlicher Rat für den Verein, auch in schwierigen Situationen, erwartet werden kann. Kuratoriumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre berufen. Kuratoriumssitzungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen, von einem Ältesten aus der Mitte der Kuratoriumsmitglieder geleitet und von einem je Sitzung zu wählenden Schriftführer protokolliert. Kuratoriumsmitglieder können an Mitgliederversammlungen des Vereins mit Stimmrecht teilnehmen.

12. Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins ist bei Wegfall des Zwecks oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auf Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.

12.2 Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

12.3 Die Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins wird vom ersten Vorsitzenden unter Angabe des vorgesehenen Auflösungsbeschlusses schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen.

12.4 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die als unmittelbar gemeinnützig und kirchlich anerkannte Aktion "Hilfe für Brüder e.V.", Stuttgart der Deutschen Evangelischen Allianz.

Anlagen

Anlage 1:  Grundgesetz Artikel 7 (Schulwesen)

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Anlage 2:  Das Apostolische Glaubensbekenntnis

Ich glaube an Gott, den Vater, den Allmächtigen,
den Schöpfer des Himmels und der Erde;
und an Jesus Christus,
seinen eingeborenen Sohn, unseren Herrn,
empfangen durch den Heiligen Geist,
geboren von der Jungfrau Maria,
gelitten unter Pontius Pilatus,
gekreuzigt, gestorben und begraben,
hinabgestiegen in das Reich des Todes,
am dritten Tage auferstanden von den Toten,
aufgefahren in den Himmel;
er sitzt zur Rechten Gottes, des allmächtigen Vaters;
von dort wird er kommen,
zu richten die Lebenden und die Toten.
Ich glaube an den Heiligen Geist,
die heilige allgemeine christliche Kirche,
Gemeinschaft der Heiligen, Vergebung der Sünden,
Auferstehung der Toten und das ewige Leben. Amen.

Anlage 3:  Die Basis der Evangelischen Allianz von 1846 (Doctrinal Basis)

Die Partner, aus denen sich die Allianz zusammensetzt, sollen nur solche Personen sein, die im Hinblick auf die untengenannten Lehren das haben und aufrechterhalten, was man gewöhnlich unter einer evangelikalen Überzeugung (evangelical doctrines) versteht, nämlich:
1. Die göttliche Inspiration, Autorität und Allgenugsamkeit der Heiligen Schriften.
2. Das Recht und die Pflicht eines persönlichen Urteils (private judgment) in der Auslegung der Heiligen Schriften.
3. Die Einheit der Gottheit und in ihr die Dreiheit der Personen.
4. Die völlige Verderbtheit der menschlichen Natur infolge des Sündenfalls.
5. Die Menschwerdung des Sohnes Gottes, sein Versöhnungswerk für sündige Menschen, sein Mittleramt als Fürsprecher und seine Königsherrschaft.
6. Die Rechtfertigung des Sünders allein durch den Glauben.
7. Das Werk des Heiligen Geistes in der Bekehrung und Heiligung des Sünders.
8. Die Unsterblichkeit der Seele, die Auferstehung des Leibes, das Weltgericht durch unseren Herrn Jesus Christus mit der ewigen Seligkeit der Gerechten und der ewigen Verdammnis der Bösen.
9. Die göttliche Einsetzung des christlichen Predigtamts und die Verbindlichkeit und Beständigkeit der Anordnung von Taufe und Abendmahl.

(1) Es wird jedoch ausdrücklich erklärt, daß diese kurze Zusammenfassung keineswegs in irgendeinem formalen oder kirchlichen Sinn als Glaubensbekenntnis oder Konfession verstanden werden darf; ebensowenig beinhaltet ihre Annahme, daß wir uns das Recht anmaßen, autoritativ die Grenzen christlicher Bruderschaft festzulegen.
(2) Es wird ferner ausdrücklich erklärt, daß in dieser Allianz kein Kompromiß in den Auffassungen irgendeines Gliedes oder Druck (sanction) auf die eines anderen Gliedes in strittigen Punkten gefordert oder erwartet wird. Sondern alle sollen frei bleiben, ihre Glaubensüberzeugungen nach wie vor aufrechtzuhalten und zu vertreten, mit der nötigen Nachsicht und brüderlicher Liebe.
(3) Es wird nicht beabsichtigt, daß diese Allianz den Charakter einer neuen kirchlichen Organisation annimmt oder anstrebt, indem sie beansprucht, in irgendeiner Weise die Funktion einer christlichen Kirche auszuüben. Es besteht die feste Überzeugung, daß ihr einfaches und gewichtiges Anliegen erfolgreich vertreten werden kann, ohne daß sie sich in die Ordnung irgendeines Zweiges der christlichen Kirche, zu dem ihre Glieder jeweils gehören, einmischt oder sie stört.

(nach "Bekenntnisse der Kirche" Hans Steubing, R. Brockhaus, Wuppertal, 1970)

Anlage 4:  Biblische Anforderungen an Diakone

Apostelgeschichte 6,3:

Darum, ihr lieben Brüder, seht euch um nach sieben Männern in eurer Mitte, die einen guten Ruf haben und voll heiligen Geistes und Weisheit sind, die wir bestellen wollen zu diesem (Diakonen-)Dienst.

Römer 16,1:

Ich befehle euch unsere Schwester Phöbe an, die Diakon der Gemeinde von Kenchreä ist.

1.Timotheus 3, 8-12:

Desgleichen sollen die Diakone ehrbar sein, nicht doppelzüngig, keine Säufer, nicht schändlichen Gewinn suchen; sie sollen das Geheimnis des Glaubens mit reinem Gewissen bewahren. Und man soll sie zuvor prüfen, und wenn sie untadelig sind, sollen sie ihren Dienst versehen. Desgleichen sollen (ihre?) Frauen ehrbar sein, nicht verleumderisch, nüchtern, treu in allen Dingen: Die Diakone sollen ein jeder der Mann einer einzigen Frau sein und ihren Kindern und ihrem eigenen Haus gut vorstehen.